Die Fragen im einzelnen und unsere Antworten.
Frage:
Habt ihr auch ein Konzept für die zukünftige Berechnung des Pfändungsfreibetrags? Dieser ist ja, wenn ich mich nicht täusche an die Entwicklung des Steuerfreibetrags gekoppelt, den ihr aber abschaffen wollt.
Antwort:
Das neu eingeführte BGE orientiert sich an dem Pfändungsfreibetrag und wird alle zwei Jahre durch eine einzusetzende Kommission dem Grundbedarf der Bürger angepasst.
Frage:
Was ist mit sich dauerhaft in Deutschland aufhaltenden Wohnungslosen, die keine deutsche Staatsbürgerschaft haben? EU-Bürger*innen brauchen ja meines Wissens nach nicht zwingend einen Aufenthaltstitel, oder?
Wieso an deutsche Staatsbürger*innen unbegrenzt vom Wohnort?
Dann sind es dauerhaft hier Lebende sowie Auländer*innen mit Aufenthaltstitel. Das bedeutet also, dass jede Person mit Touristenvisum für Deutschland ein Anspruch auf das BGE hat, eine Person aus dem europäischen Wirtschaftsraum, die gerade hergezogen ist und sich einen Job sucht und noch nicht weiß, ob sie lange hier bleiben will, hat keinen Anspruch auf das BGE. Hier ist weder definiert, ab wann man als “dauerhaft in Dt. Lebende” Person gilt, noch gibt es eine Definition, welche Aufenthaltstitel gemeint sind.
Antwort:
Auszahlung an:
- deutsche Staatsbürger*innen mit gewöhnlichem Aufenthalt ( 6 Monate + 1 Tag) in Deutschland
- europäische Staatsbürger*innen, mit gewöhnlichen Aufenthalt ( 6 Monate +1 Tag) in Deutschland. (Nach 6 Monaten)
- Geflüchtete mit Aufenthaltstitel, mit gewöhnlichen Aufenthalt ( 6 Monate +1 Tag) in Deutschland. (Nach 6 Monaten)
- Nicht-EU-Bürger*innen, mit Aufenthaltsgenehmigung/ Arbeitsgenehmigung mit gewöhnlichen Aufenthalt ( 6 Monate +1 Tag ) in Deutschland. (Nach 6 Monaten)
- Heranwachsende in Auslandsausbildung ( wird noch geklärt )
Die Auszahlung des BGE erfolgt an Personen die den gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Grundgesetzes haben. Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt die gesetzliche Definition nach dem Sozialgesetzbuch und der Abgabenordnung.
Hier ist uns, aufgrund eurer Fragen, klar geworden, dass es auf die genaue Formulierung ankommt.
Darum an alle die Bitte, sich diese 2 Formulierungen anzuschauen, welche denn nun eindeutiger ist.
Frage:
Ich hatte das BGE immer als eine Mindest-Würde-Sicherung verstanden und damit unabhängig vom gesamtwirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft
Ihr definiert es ja auch als “universelles soziales Menschenrecht” und Menschenrechten sollten meiner Auffassung nach unabhängig vom gesamtwirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft sein.
Antwort:
Es muss als Anteil der volkswirtschaftlichen Wertschöpfung verstanden werden.
Frage:
Soll die Wertschöpfungsabgabe nun gestaffelt sein oder 10% betragen?
Antwort:
Die Wertschöpfungsabgabe wird im Vergleich von Arbeitsproduktivität und Gesamtproduktivität der jeweiligen Branche ermittelt.
Personalintensive Wirtschaftsbereiche zahlen eine geringe Wertschöpfungsabgabe im Vergleich zu personalarmen Wirtschaftsbereichen.
Sie steigert sich von 5% (personalintensive Betriebe) bis max. 30% für (personalarme Betriebe).
Betriebe unterhalb des Gewerbesteuerfreibetrags sind von der Wertschöpfungsabgabe befreit.