Wiederbelebung einer Vermögensabgabe und/oder die Einführung einer Vermögensobergrenze ist eine grundsätzliche Frage unseres Selbstverständnisses als Demokratie in Bewegung.
Hierzu die bestehende Initiative:
- Vermögensobergrenzen (UM-FAIR-TEILUNG 2)
- Der Initiativen-Komplex UM-FAIR-TEILUNG zielt auf eine Änderung der Bedingungen für die wirtschaftliche Praxis international (von der Micro- bis hin zur Makro-Ebene), durch eine Orientierung an gewisse „Grenzen“. Grenzen für das Wachstum, die von der natürlichen Umwelt und deren Gesetzmäßigkeiten vorgegeben werden, Grenzen bezogen auf die Bedürfniswelt des Einzelnen in der Gesellschaft - insbesondere auf die Grund-Bedürfnisse aller Menschen, Grenzen die trotzdem kollektiv selbst-auferlegt und demokratisch bestimmbar sein (und bleiben) müssen, sollen sie auf eine nachhaltig bessere Welt führen, Grenzen die als erstes die Menschenrechte nicht aus den Augen verlieren.
- Text:
- Die wirtschaftliche Systematik, die als Resultat die sich öffnende Schere zwischen arm und reich hat, soll durch die Einführung von „Obergrenzen“ für Vermögen (gekoppelt an Mindestgrenzen von Grund-Einkommen), reguliert werden, um einen garantierten Lebensstandard für Alle zu ermöglichen, national bis global - zur endgültigen Lösung des Armutsproblems auf der Erde.
- Problembeschreibung
- Gesellschaftlich unbewältigte negative Schlüsselfunktion im Kapitalismus bleibt bis heute die freie Option zur unbegrenzten Anhäufung von privatisierten Ressourcen und Vermögen. Die unkontrollierte und inzwischen ins „unermesslich“ gewachsene Konzentration von Geld- und Produktionsmitteln in den Händen Weniger, stellt eins der größten indirekten bis unmittelbaren Hindernisse dar, effektiv und nachhaltig mehrere Probleme von Milliarden von Menschen und deren belasteten natürlichen Umwelt zu lösen. Die mit dieser Thematik verbundenen Machtverhältnisse, bleiben kontinuierlich in der Geschichte, einer der gewichtigsten Störfaktoren für den globalen Frieden, für soziale Arbeitsmarktpolitik und für die endgültige Aufhebung der Armut. Ohne eine grundsätzliche Lösung dieser Fragestellung werden jegliche Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen sowie zur demokratischen Entwicklung auf dem ganzen Globus kaum nachhaltig erfolgreich sein. Insofern stellt die Lösung dieser Fragestellung auch eine zentrale historische Herausforderung für die heutige Generation dar.
- Forderung
- Gefordert wird die Einführung von Obergrenzen-Regulierungen für Vermögen in verschiedenen Formen und Graduierungen (nach eingehender sorgfältiger Überprüfung aller Möglichkeiten, Faktoren und Parameter).
- Die Gestaltung dieser Obergrenzen soll sich an damit gekoppelte und zu erfüllende Mindestgrenzen für niedrige Vermögen und Einkommen ausrichten, deren Höhe einen Mindestlebensstandard für jeden Menschen garantieren (z.B. in Form eines BGE (Bedingungsloses Grund-Einkommen)) (siehe auch „UM-FAIR-TEILUNG 1“ auf dem Marktplatz der Ideen).
- Wichtig dabei ist es, eine sinnvolle gesellschaftliche Logik zu entwickeln, um eine vernünftige Lösung endlich zu erreichen - auf demokratischem Wege und unter Berücksichtigung aller wichtiger Blickwinkel und berechtigter sozial verträglicher Interessen.
- Ausgehend z.B. vom Gedanken, dass das BGE auch einen Steuerfreibetrag darstellt, könnte man postulieren, es soll einen entsprechenden Vermögenssteuerfreibetrag geben, basierend auf folgende Formel: [ Jährliche BGE-Höhe x Gesamtzahl Arbeitsjahre bis Verrentung = Vermögenssteuerfreibetrag ] Bei Erhöhung des BGE-Betrages würde also entsprechend auch der Vermögenssteuerfreibetrag steigen.
- Beispielrechnung 1: Jährliche BGE-Höhe = 12 Monate x 1000,-€ BGE = 12.000,-€ Gesamtzahl Arbeitsjahre bis Verrentung = 40 => 12.000 € x 40 = 480.000 € Vermögenssteuerfreibetrag
- Beispielrechnung 2: Jährliche BGE-Höhe = 12 Monate x 1500,-€ BGE = 18.000,-€ Gesamtzahl Arbeitsjahre bis Verrentung = 30 => 18.000 € x 30 = 540.000 € Vermögenssteuerfreibetrag
- Um Kollision insbesondere mit dem deutschen Grundgesetz (GG) zu vermeiden, müssen evtl. neue Besteuerungsarten entworfen werden, die dem entsprechen würden. Auch wenn aus praktischen Gründen eine Änderung fundamentaler Gesetze (wie das GG) vermieden werden sollten, könnte es sein, daß eine Änderung in Betracht gezogen werden muss.
- Eine mögliche Konzeption als Richtlinie (und Diskussionsvorschlag seitens dieser Initiative zur weiteren Ausarbeitung von einer entsprechenden Arbeitsgruppe innerhalb von DiB) könnte folgendermaßen aussehen:
- Regelungen und Besteuerung für Vermögen basierend auf den Einkommensfreibetrag als Berechnungsgrundlage für entsprechende Vermögens-Freibetrags-Grenzen
- 0… Einführung einer Berechnungsgrundlage für vermögensbezogene Grenzbeträge die stufenweise Regelungen aktivieren:
- Der monatliche Einkommenssteuerfreibetrag (den auch ein BGE darstellen kann) soll als Grundlage für die Berechnung eines entsprechenden Vermögenssteuerfreibetrages genommen werden (für private Vermögen) basierend auf folgende Formel: [ Jährliche BGE-Höhe x Gesamtzahl Arbeitsjahre bis Rente (gesetzlich festgelegte konstante Zahl) = Vermögenssteuerfreibetrag ]
- oder > BGE x Zeit = Mindest-Grenze Vermögensfreibetrag < (Vermögens-Freibetrags-Grenze (VFG))
- So wird die Mindestgrenze der erlaubten (weil freibetragsbasierten) Kapitalakkumulation für das Vermögen jedes Steuerpflichtigen berechnet. Bei Erhöhung des Einkommenssteuerfreibetrages (bzw. BGE-Betrages) würde entsprechend auch der Vermögenssteuerfreibetrag steigen.
- Beispielrechnung 1: Jährliche BGE-Höhe = 12 Monate x 1000,-€ BGE = 12.000,-€ Gesamtzahl Arbeitsjahre bis Rente = 40 (gesetzlich festgelegte Konstante) => 12.000 € x 40 = 480.000 € Vermögenssteuerfreibetrag
- Beispielrechnung 2: Jährliche BGE-Höhe = 12 Monate x 1500,-€ BGE = 18.000,-€ Gesamtzahl Arbeitsjahre bis Rente = 30 (gesetzlich festgelegte konstante Zahl) => 18.000 € x 30 = 540.000 € Vermögenssteuerfreibetrag
- Der so berechnete Vermögenssteuerfreibetrag stellt die Vermögens-Freibetrags-Grenze (VFG) dar.
- Diese Berechnung betrifft das Geldvermögen.
- Sachvermögen wird gesondert berechnet und erhält ein festgelegtes ebenfalls steuerfreies Volumen (in etwa doppelter Höhe wie das Geldvermögen (als Absicherung), inkl Schutz des ersten Wohnsitzes etc.)
- REGELUNGEN in Stufen
o STUFE 0.
Diese Stufe gilt, solange das Privatvermögen unterhalb der Vermögens-Freibetrags-Grenze (VFG) bleibt.
Es gelten die allgemeinen Einkommenssteuerregelungen (gleich für Einküfte jeglicher Art).
Überschlägliche Beispielrechnung (für reines Privatvermögen): Bei einem Einkommensfreibertrag von monatlich 1000,- (bzw BGE) erreicht die VermögensFreibetragsGrenze (VFG) ca. die
1/2 Million beim Single ohne Sachvermögen /
die 1 Million beim Lebenspaar ohne Sachvermögen /
1,5 Millionen bei Lebenspaar mit 2 Kinder und ohne Sachvermögen / und dann je nach Konstellation, z.B.
die 4,5 Millionen bei Lebenspaar mit 2 Kinder mit Sachvermögen (doppelte Geldvermögenshöhe)._
o STUFE 1.
1) Diese Stufe gilt, wenn das Privatvermögen über der Vermögens-Freibetrags-Grenze (VFG) hinausgeht. Dieses Vermögen wird wie Unternehmensvermögen behandelt.
2) Das Vermögen eines Unternehmens unterliegt für jeden einzelnen seiner Inhaber-Unternehmer (Vollgesellschafter) einer Unternehmens-Vermögens-Freibetrags-Grenze (UVFG)-Regelung (in ähnlicher Höhe wie der VFG für private Vermögen) Die Grenze für das Privatvermögen plus der Grenze für das Einzel-Unternehmer-Vermögen bilden die Vermögens-Ober-Grenze (VOG) - Innerhalb dieser Grenze greifen die normale Regelungen zur Einkommensbesteuerung analog (Adaptionsregelung) und die Regelungen für Unternehmensbesteuerung
o STUFE 2.
3) Diese Stufe gilt wenn ein Unternehmen ein Vermögen über der Vermögens-Freibetrags-Grenze (UVFG) eines Vollgesellschafters hinaus aufweist. Diese Unternehmen sind verpflichtet eine Auditierung zwecks transparenter „Gemeinwohl-Bilanz“ (oder Ähnliches) vorzuweisen
einen Aufsichtsratsbericht zu erstellen (Aufsichtsrat: Unternehmensvertreter/ Mitarbeitervertreter / Auditor)
unterliegen einer Absicherungs-Freibetrags-Grenze (AFG) für Partner (Mit-Inhaber) (und Aktionäre) sowie Mitarbeiter
unterliegen einer Sach-Freibetrags-Grenze (SFG) für Sachvermögensicherung
unterliegen einer Investitions-Freibetrags-Grenze (IFG)
Die ASI-Freibetrags-Grenzen (ASIFG) bilden die Unternehmens-Vermögen-Ober-Grenze (UVOG)
Umso mehr Partner und Mitarbeiter ein Unternehmen hat, desto höher steigen seine Freibetragsgrenzen
Innerhalb der Unternehmens-Vermögen-Ober-Grenze (UVOG) greifen die Regelungen zur Einkommensbesteuerung analog (Adaptionsregelung) und die Regelungen für Unternehmensbesteuerung
Zusätzlich werden Luxus/Über-Konsum/Gefahren-/ÖkoSteuer u.a. erhoben, ausgehend von den Werten in der „Gemeinwohlbilanz“
o STUFE 3.
4) Unternehmen mit Vermögen über die ASI-Freibetrags-Grenzen (ASIFG) hinaus (= Unternehmens-Vermögen-Ober-Grenze (UVOG) unterliegen zusätzlich zu den Regelungen aus STUFE 2, der Aufsicht einer „Bürgerbank“* und besonderen weiteren Stufen-Regelungen und Besteuerung für „systemrelevante Unternehmen“ je nach Größe und Art des Unternehmens.
(*Bürgerbank ist eine Bank unter demokratische Kontrolle durch die Bürger unter staatlicher Verwaltung)
Die Besteuerung für „systemrelevante Unternehmen“ priorisiert Bürgereinnahmen und die Regelungen sehen Bürgerbeteiligung an die betreffenden Unternehmen bzw. deren Kapitaldividende vor.
- Kosten
- Abschätzung: Umverteilungseffekte von den oberen zu den unteren Vermögensschichten der Gesellschaft national bis international/global sind zu erwarten. Kostenbedingungen ähnlich der üblichen Steuergesetzgebung
- Finanzierungsvorschlag
- Bei der Einführung von Obergrenzen für Vermögen werden eher Einnahmen für Staat und Gesellschaft generiert, weniger Kosten, insofern entfällt an dieser Stelle ein Finanzierungsbedarf aus.
- Bei der Einführung von Mindestgrenzen für Vermögen/Einkommen (bzw. eines BGE) werden Umverteilungsabgaben hauptsächlich sehr große Vermögen betreffen, entweder in Form einer Vergesellschaftung von Überschüssen ab bestimmten Limits, oder in Form von Steuern (gemäß verschiedenen Modellen die noch festzulegen sind)
- Arbeitsweise
- Zu den Obergrenzen für Vermögen: Es gibt viele Diskussionen über eine gesellschaftlich verträgliche Begrenzung der Anhäufung bzw. Obergrenze von Vermögen (angefangen in der Antike, z.B. die Aussagen Platons zur notwendigen Verhältnismäßigkeit der Vermögen, bis hin zu modernen z.B. marxistischen und anderen Positionen)
- Zu der Gemeinwohlbilanz-Methode die oben erwähnt wurde als Beispiel einer Analyse und Bewertung von Unternehmen: https://www.ecogood.org/de/gemeinwohl-bilanz/.
- Zu den Mindestgrenzen für Vermögen/Einkommen (bzw. BGE): Es gibt eine breite Diskussion seit vielen Jahren über das BGE (Bedingungslose Grundeinkommen) unterschiedlicher Herkunft, Formulierung und Ausrichtung. In diesem Zusammenhang kann diese Initiative anknüpfen und Möglichkeiten festlegen. Schon ab der kommunalen Ebene könnten experimentelle Pilotprojekte zur Feststellung der genaueren Machbarkeitsbedingungen anlaufen. Darüber hinaus gibt es entsprechende Initiativen zu BGE-Thema bei DiB.
- Wie geht man weiter vor zur Umsetzung der Vorschläge dieser Initiative? - Bildung einer Arbeitsgruppe innerhalb von DiB.
Genauere Definition und Entscheidung über die Absichten dieser Initiative - Überprüfung der Möglichkeiten die es gibt aus verschieden Blickwinkeln (STEEPLE-Methodik) - Mittel- und Zeitplanung
- Argument der Initiator*innen
Richard Hauser: "Lassen Sie mich meinen Vortrag über die Einkommens- und Vermögensverteilung in Deutschland mit einem Zitat beginnen, in dessen Licht die Ergebnisse schärfer hervortreten: In seinem Werk „Die Gesetze“ schreibt der griechische Philosoph Platon: „So empfiehlt es sich aus verschiedenen Gründen, da ja auch die Gelegenheit zum Emporkommen bei der geschilderten Ordnung der Dinge für alle gleich ist, vier verschiedene Vermögensklassen zu bilden als Grundlage für abgestufte staatliche Pflichten und Rechte. Die Grenze des Reichtums für die oberste Klasse, welche nicht überschritten werden darf, soll der vierfache Wert des Landanteils eines Bürgers sein; die Grenze der Armut nach unten bildet eben diesen Wert selbst, der ja nicht verringert werden darf. Wer auf irgendwelche Weise mehr erwirbt, als innerhalb der bezeichneten Grenzen liegt, hat das Übermaß dem Staat zu übergeben.“ (Platon; nachgedr. 1985) " Quelle: Die Entwicklung der Einkommens- und Vermögensverteilung in Deutschland in den letzten Dekaden, Richard Hauser, 2009, VS Verlag für Sozialwissenschaften.
Ich möchte hier die Arbeit der Initiatoren nicht kritisieren, aber sie ist meines Erachtens um eine Erweiterung nachzubessern.
Diese Initiative kann nur in die Zukunft wirken. Da in Art. 14 GG das Eigentum garantiert wird ist eine Abschöpfung von Eigentum, auch wenn es über den o.a. Grenzen liegt, nicht möglich.
Begründung:
Es muss der Begriff des Eigentums in historischer Entwicklung in die Initiative eingebunden werden, welche in der Initiative nicht erwähnt wird.
So ergeben sich die folgenden Gesichtspunkte:
Aus der paulinischen Lehre:
Bei den Kirchenvätern wie Clemens von Alexandria stand daher die von der Stoa übernommene Frage des richtigen Gebrauchs von Eigentum im Vordergrund. Sie forderten, das Eigentum, das über den eigenen Bedarf hinausgeht, an die Armen weiterzugeben. [19] Die Reichen in der Gemeinde haben entsprechend der paulinischen Lehre eine Fürsorgepflicht gegenüber den Armen („Der eine trage des anderen Last“, Gal. 6, 2).
Thomas von Aquin:
Er gestand Einzelnen aber private Eigentums- und Verfügungsrechte zu, sofern sie gemeinverträglich ausgeübt wurden, da die Bewirtschaftung eines Gutes – als Recht der Vorsorge und Verwaltung (ius procurandi et dispensandi) – die vor Gott rechenschaftspflichtige Freiheit des Einzelnen und das Überleben seiner Familie fördere (ius positivum). Dies war als Ausnahme zu verstehen, denn im Vordergrund stand stets das Gemeingut für die Sicherung des Gemeinwohls (ius naturale).
Wilhelm von Ockhams:
Ein wichtiger Schritt in der Entwicklung der Auffassung über das Eigentum ist seine Lehre, dass das als Eigentum bestimmte, was sich vor Gericht einklagen lässt.[24] Das einzige Naturrecht, das Ockham anerkennt, ist das Recht auf Erhalt der eigenen Person. Daraus ergibt sich der Anspruch der Armen, von den Reichen wenigstens so viel zu erhalten, wie sie zum Leben benötigen. Zum Naturrecht gehört auch, dass alle Menschen frei sind, auch wenn das Völkerrecht die Sklaverei zulässt. Gerade in Hinblick auf Sklaven und die Position der Frau stellt er sich gegen die Tradition seit Aristoteles, die von Thomas von Aquin noch vertreten wurde. [25]
John Locke:
Jedoch entsteht Eigentum nicht durch einen Vertrag, wie bei Hobbes, sondern beruht auf überpositivem Naturrecht. In der Begründung des Eigentums geht Locke mit seiner Arbeitstheorie einen völlig neuen Weg. Der Mensch ist von Natur aus berechtigt, zum Zweck der Selbsterhaltung sich einen Teil der Natur anzueignen. Indem der Mensch ein Naturgut bearbeitet, bringt er einen Teil seiner selbst in den Gegenstand ein. Naturgüter haben ohne Arbeit einen nur geringen Wert. Wasser in der Natur gehört niemandem. Das Wasser im Krug ist aber unbestritten zu Eigentum geworden (II § 29). Auch der Wert des Bodens entsteht größtenteils durch Arbeit (II § 43). Der Erwerb von Eigentum, das heißt die Aneignung der Natur hat bei Locke aber dort ihre Grenzen, wo der Mensch das von der Natur durch Arbeit Gewonnene nicht mehr verbrauchen kann (II § 32).
Den unterschiedlichen Reichtum erklärt Locke mit unterschiedlichem Fleiß und den unterschiedlichen individuellen Voraussetzungen der Menschen. Eingriffe ins Eigentum durch den Staat bedürfen immer der Zustimmung der Bürger (II § 139). Diese Rechtsauffassung entspricht einer bürgerlich-kapitalistisch ausgerichteten Eigentumsordnung. Recht auf privates Eigentum gründete nunmehr auf dem Prinzip „Arbeit“. [27]
Jean-Jacques Rousseau:
Nach Jean-Jacques Rousseau führt die Bildung von Eigentum dazu, dass der Mensch den Urzustand verlässt. „Konkurrenz und Rivalität auf der einen Seite, Gegensatz der Interessen auf der anderen, und stets das versteckte Verlangen, seinen Profit auf Kosten anderer zu machen: alle diese Übel sind die erste Wirkung des Eigentums und das untrennbare Gefolge der entstehenden Ungleichheit“. (Diskurs, 209)
Er betrachtete das Eigentum als „das heiligste von allen Bürgerrechten, in gewissen Beziehungen noch wichtiger als die Freiheit selbst […], weil das Eigentum die wahre Begründung der menschlichen Gesellschaft und der wahre Garant der Verpflichtung der Bürger ist.“[29]
Im republikanischen Staat Rousseaus ist die bürgerliche Freiheit durch das Gemeinwohl begrenzt. Entsprechend kann durch demokratischen Beschluss in die Verteilung des Einkommens eingegriffen und durch progressive Steuern eine größere Verteilungsgerechtigkeit hergestellt werden. „Der, welcher nur das einfach Notwendige hat, muss gar nichts beitragen; die Besteuerung desjenigen, der Überflüssiges besitzt, kann im Notfall bis zur Summe dessen gehen, was das ihm Notwendige übersteigt.“[31]
Immanuel Kant:
Zur Bestimmung des Eigentums unterschied Immanuel Kant das innere und das äußere „Mein und Dein“. Das innere Mein und Dein ist das Recht an der eigenen Person. Eigentum als das äußere Mein und Dein besteht nicht von Natur aus, sondern wird erworben, denn es bedarf der Zustimmung eines anderen, weil durch Eigentum die Sphäre des anderen betroffen ist (RL, AA VI 245). Eigentum unterscheidet sich von sinnlichem Besitz dadurch, dass es ein intelligibler Besitz ist, den man sich nur durch den Verstand vorstellen kann. Eigentum ohne staatliche Gewalt ist nur provisorisch. Eigentum ist dann nicht legitimiert, wenn es andere in ihrer Freiheit beschränkt, ohne dass diese zugestimmt haben. Hieraus folgt, dass die Bildung von Eigentum denknotwendig zu einem republikanischen Staat führt.[32]
In den bisher angeführten mehr oder weniger philosophischen Erklärungen bleibt als Bodensatz, dass persönliches Eigentum geschützt wird, aber nur so weit, wie es dem persönlichen Bedürfnisses dient. Über dieses Maß des persönlichen Bedürfnisses hinaus kann Eigentum von der Gesellschaft abgeschöpft werden. Das ist christliche-jüdische Tradition, die wir ja immer als unser Mantra anführen.
Und jetzt beginnt die Bewertung der Not Einzelner.
Wir haben zwar de Garantie des Grundgesetzes, dass Eigentum und Erbrecht geschützt sind, aber was bedeutet das wirklich? Es steht zwar im GG, dass Eigentum sozialverträglich eingesetzt werden sollte. Der Gesetzes lautet:
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Was heißt das konkret? Können wir das Vermögen einer Frau Quandt, eines Herrn Schwarz oder der Aldi-Brüder mit Abgaben belangen?
Das ist eine politische Entscheidung. Diese Entscheidung sollte auf der Basis unserer philosophischen Entwicklung Mitteleuropas der letzten 500 Jahre beruhen.
Dazu habe ich vorab einige Argumente und Definitionen von Eigentum eingestellt. Demzufolge möchte ich anregen, die Initiative über Vermögensobergrenzen neu zu gestalten.