Hallo Hallo liebe ParteifreundInnen und BewegerInnen,
ich habe mal wieder versucht heute Unterstützungsunterschriften für NRW zu sammeln. Ich brauche wohl niemandem zu sagen, wie mühselig und frustierend diese Sammelaktionen sind. Zwar wurde aufrgund von Corona die zu sammelnde Anzahl reduziert (von 2000 auf 500 Stück). Aber mal Hand aufs Herz: Wäre es nicht an der Zeit diese Hürde ganz abzuschaffen? Reicht es nicht, dass es zum Einzug in den Bundestag eine 5%-Hürde gibt? Es gibt viele Gründe, warum das Einsammeln der Unterschriften so schwierig ist. Unter anderem haben viele Leute Angst, Ihre persönlichen Daten preiszugeben, was ich persönlich auch verstehen kann. Mir schwebt daher eine Initiative vor, die wir auch mit anderen kleinen Parteien machen könnten, damit diese ungerechte Hürde beseitigt wird. Was meint ihr dazu?
Ich denke, das Augenmerk sollte nicht auf diesen Unterschriften liegen, sondern zum Beispiel auf der Anzahl der Mitglieder einer Partei. Darüber sollten wir mal nachdenken. Wir müssen Mut haben für neue Wege, damit wir in diesem Land einmal andere Wege gehen können. Das soll hier nur zur Diskussion anregen. Hier kommt der Gesetzestext:
Bundeswahlgesetz
§ 27 Landeslisten
(1) Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden. Sie müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, bei den in § 18 Abs. 2 genannten Parteien außerdem von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten Bundestagswahl, jedoch höchstens 2.000 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner eines Wahlvorschlages einer der in § 18 Abs. 2 genannten Parteien muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Landesliste nachzuweisen. Das Erfordernis zusätzlicher Unterschriften gilt nicht für Landeslisten von Parteien nationaler Minderheiten.
(2) Landeslisten müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.
(3) Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein.
(4) Ein Bewerber kann nur in einem Land und hier nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden. In einer Landesliste kann nur benannt werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
(5) § 21 Abs. 1, 3, 5 und 6 sowie die §§ 22 bis 25 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß die Versicherung an Eides Statt nach § 21 Abs. 6 Satz 2 sich auch darauf zu erstrecken hat, daß die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist.